Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/18#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Rücktritt vom Amt oder

3. Ausscheiden aus der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/18#abs-2 (2) Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf der Amtszeit auch dann im Beirat, wenn die Nutzerin oder der Nutzer aus der Einrichtung ausscheidet.

§ 17 § 19